§ 316 StGB und Drogenkonsum: Wann wird es wie strafbar?

Seit der teilweisen Legalisierung von Cannabis gibt es eine weit verbreitete Fehlannahme: Wer legal kifft, darf auch legal fahren. Doch genau hier lauert eine gefährliche Falle, denn das Strafrecht macht keinen Unterschied zwischen Alkohol und anderen berauschenden Mitteln – sobald die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, droht eine Strafbarkeit nach § 316 StGB. Und wer durch seine Fahrweise andere gefährdet, kann sich sogar nach § 315c StGB strafbar machen – mit noch härteren Konsequenzen.
Wann macht sich der Fahrer strafbar?
Nach § 316 StGB begeht eine Straftat, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr fahrtüchtig ist. Anders als beim Alkohol, wo die 1,1-Promille-Grenze als absolute Fahruntüchtigkeit gilt, gibt es für Cannabis und andere Drogen keine festen Grenzwerte im Strafrecht. Entscheidend ist allein die individuelle Fahruntüchtigkeit, die sich durch sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt. An dem Umstand der Ausfallerscheinungen hängt häufig der Erfolg der Verteidigung.
Typische Ausfallerscheinungen – mehr als nur Schlangenlinien fahren
Viele denken bei Fahruntüchtigkeit nur an unsichere Fahrweise, doch Polizei und Ärzte achten auf weit mehr. Regelmäßige Anzeichen sind unter anderem:
Fahrbezogene Auffälligkeiten:
Schlangenlinien, Probleme beim Spurhalten, unnatürlich langsames Fahren, verspätete Reaktionen auf Verkehrszeichen oder Ampeln
Körperliche Anzeichen:
Gerötete oder glasige Augen, verlangsamte Pupillenreaktion, Gleichgewichtsstörungen, übermäßiges Schwitzen oder Zittern
Verhaltensauffälligkeiten:
Verwirrtheit, Euphorie oder auffällige Gelassenheit, verlangsamte oder übertriebene Reaktionen auf Anweisungen der Polizei
Kognitive Einschränkungen:
Konzentrationsprobleme, Schwierigkeiten, Fragen schlüssig zu beantworten, Erinnerungslücken
Besonders Cannabis kann je nach Konsumverhalten zu verzögerten Reaktionen und verlangsamtem Denken führen – ein klarer Risikofaktor im Straßenverkehr.
Fahrlässige Begehung – „Ich wusste nicht, dass ich noch high bin!“
Viele Mandanten glauben, sie hätten sich nicht strafbar gemacht, weil sie sich gar nicht berauscht fühlten oder der Konsum schon Stunden oder Tage zurücklag. Doch das Strafrecht sieht auch eine fahrlässige Begehung nach § 316 Abs. 2 StGB vor.
Das bedeutet: Auch wer nicht sicher wusste, dass er noch unter Drogeneinfluss steht, sich dies aber hätte denken können oder müssen, kann bestraft werden. Das betrifft insbesondere Gelegenheitskonsumenten, die sich nicht bewusst sind, dass THC noch lange nachwirken kann – oder dass Mischkonsum (z. B. mit Alkohol) die Wirkung verstärkt. An dieser Stelle gibt es häufig ein sehr unschönes Erwachen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Strafhöhe ergibt.
§ 315c StGB – Wenn es richtig gefährlich wird
Noch schlimmer wird es, wenn es durch den Drogenkonsum zu einer konkreten Gefahr für andere kommt. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB macht sich strafbar, wer infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Verkehr eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine erhebliche Sachgefahr verursacht.
Eine „konkrete Gefahr“ liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhing, dass es nicht zu einem Unfall kam – zum Beispiel, wenn der Fahrer eine rote Ampel überfährt, beinahe einen Fußgänger erfasst oder ein anderes Auto zur Vollbremsung zwingt.
Welche Strafen bei einem Fahren unter Drogenkonsum drohen?
§ 316 StGB (Vorsatz) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr; Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist
§ 316 StGB (Fahrlässigkeit) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate; Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist
§ 315c StGB (Vorsatz) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe; Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist
§ 315c StGB (Fahrlässigkeit) Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe; Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist
Gerade für Berufstätige kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenzbedrohend sein. Bei den Strafandrohungen ist schnelle eine Vorstrafe möglich, was die kompetente Verteidigung gegen den Vorwurf noch erheblicher macht.
Es soll an der Stelle nicht verschwiegen werden, dass der Gesetzgeber eine neue Grenze zur Ordnungswidrigkeit mit 3,5 ng/ml eingeführt hat. Dieser Grenzwert bezieht sich jedoch nur auf die Ordnungswidrigkeit. In diesem Artikel sollen jedoch nur die Straftatbestände erläutert werden.
Wie kann ich helfen?
Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit fast 20 Jahren Erfahrung verteidige ich bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt konfrontiert sehen. Dabei geht es nicht nur um die juristische Verteidigung, sondern auch um die Frage, ob tatsächlich eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorlag oder ob sich die Vorwürfe durch eine taktisch geschickte Verteidigung entkräften lassen.
Gerade bei Cannabis- oder Medikamentenkonsum gibt es viele Ansatzpunkte, um eine Strafbarkeit in Frage zu stellen – etwa durch Zweifel an der Beweislage oder die Anfechtung der gutachterlichen Einschätzung.
Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren.
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