Hilfe bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr!

Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit, zum falschen Zeitpunkt der Blick auf das Handy, einmal nicht aufgepasst, und ein anderer Mensch verliert im Straßenverkehr auf tragische Weise sein Leben.

In diesem Augenblick bricht auch für unsere Mandanten häufig eine Welt zusammen. Unbeabsichtigt den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeigeführt zu haben, lässt viele Mandanten ein Leben lang nicht mehr los. Meist beginnt in diesem Moment für den Beschuldigten ein langes und enorm quälendes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Eine mehr oder weniger Umfangreiche und qualitativ unterschiedliche Unfallaufnahme beginnt.

Nicht selten müssen wir uns für den Mandanten im Nachgang auf „Spurensuche“ machen, da nicht alle Aspekt des Unfalls aus unserer Sicht vollständig erfasst sind. Hierzu gehört es auch, dass der Verteidiger ein möglichst genaues Bild des Unfallortes und des Unfallhergang macht.

Was ist eigentlich eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr?

Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und hierdurch den Tod eines anderen Menschen verursacht, macht sich gemäß § 222 StGB strafbar.
Die juristische Wendung der „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ schafft häufig unter Mandanten mehr Fragen. Was ist damit gemeint?
„Verkehr“ bezieht sich damit nicht nur auf den Straßenverkehr, sondern auf jede Lebenslage.

Gemeint ist eine Verletzung der konkret in der Situation bestehenden Sorgfaltspflicht. Die Justiz fragt an dieser Stelle, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Situation verhalten hätte. Da sich dieser Idealbürger insbesondere an Recht und Gesetz hält, stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen ein Gesetz, meist die Straßenverkehrsordnung, vorliegt.

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, aber auch gegen die begleitenden Gesetze und Normen können vielfältig sein.

Hervorzuheben sind hier die häufigen Fälle der überhöhten Geschwindigkeit, des Überholens und des Passierens anderer Verkehrsteilnehmer. Es gibt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beispielen in der Rechtssprechung. Bei einer überhöhten Geschwindigkeit wird man in den meisten Fällen von einem Fahrlässigkeitsvorwurf ausgehen dürfen. Die gute Verteidigung wird sich mit den Tatsachen zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit und einem möglichen Mitverschulden intensiv auseinandersetzen.

Problematisch sind jedoch die Fälle in denen die Sachlage nicht so eindeutig ist. Zu nennen sind hier die Fälle des versehentlich durch einen LKW-Fahrer überfahrenen Einweiser oder der Verkehrsunfall eines Epileptikers mit tödlicher Folge.
Verstöße gegen den Sicherheitsabstand oder dem unaufmerksamen Abbiegen erfordern eine ebenso intensive Auseinandersetzung mit der genauen Verkehrssituation. Manchmal sind es Kleinigkeiten, welche die rechtliche Bewertung völlig anders ausfallen lassen.

Diese objektive Sorgfaltspflicht, die der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, wird jedoch eingeschränkt durch den sog. Vertrauensschutz. Sie dürfen, wenn Sie sich ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhalten, auch darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dieses ebenfalls tun. So ist zum Beispiel eine Fußgängerin mit dunkler Kleidung und dem Blick nur auf das in der Hand befindliche Mobiltelefon in Essen über eine für sie rot zeigende Fußgängerampel gegangen. Der Mandant, der links abbiegen wollte, erfasste die junge Frau noch im Kreuzungsbereich. Dieser Fall führte zunächst zu einer langen juristischen Auseinandersetzung und wurde schließlich mit unserer Hilfe eingestellt.

Dieser Vertrauensschutz wird jedoch abermals eingeschränkt, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig verhalten wird. Häufiges Beispiel sind hier die spielenden Kinder am Straßenrand. Man soll in diesen Momenten nicht auf das stets verkehrsgerechte Verhalten der spielenden Kinder vertrauen dürfen, auch wenn man mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist. In diesen Fällen wird heftig die Frage der Vereinbarkeit des tödlichen Unfalls diskutiert. In der Regel wird bereits die Staatsanwaltschaft zu einem frühen Zeitpunkt diese Frage mit der Hilfe eines Unfallanalytikers versuchen zu klären. Auch an dieser Stelle zahlt es sich aus, wenn man bereits eine Vielzahl solcher Gutachten gesehen hat und über Kenntnisse aus der Materie verfügt.

Schwierige Fälle entstehen, wenn nicht unmittelbar der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern z.B. wegen der Überlassung eines Fahrzeugs oder der Überlassung eines nicht geeigneten Fahrzeugs zum Vorwurf gemacht wird.
Die Rechtssprechung hat in diesem Zusammenhang die fahrlässige Tötung bei der Überlassung eines Wagens an einen Zechkumpanen, der offensichtlich völlig fahruntüchtig war, bereits bejaht.

Ebenfalls bei einem Transportunternehmer, der seinen Fahrer mit einem schwer an den Bremsen beschädigten Sattelschlepper auf den Weg schickte und hierdurch drei Menschen starben. Zudem bei einem Speditionsunternehmer, welcher die Lenkzeiten nicht so umgestaltete, dass die Fahrer diese nicht wesentlich überschritten und es hierdurch zu einem tödlichen Verkehrsunfall kommen konnte.

Welche Strafen kann es für eine fahrlässige Tötung geben?

Der Gesetzgeber hat in § 222 StGB einen sehr weiten Strafrahmen gewählt. Bestraft werden kann die fahrlässige Tötung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Unser Ziel ist es, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens für Sie zu erreichen. Diese Einstellung kann es geben, wenn gegen Sie ein Tatnachweis nicht geführt werden kann oder Ihre Schuld als gering bewertet wird. Im letzten Fall besteht die Möglichkeit der Einstellung gegen eine Auflage, meist eine Geldzahlung.

Lässt sich eine Strafe nicht vermeiden, so besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Strafbefehls eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In geeigneten Fällen wirken wir frühzeitig auf einen Strafbefehl hin, um Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen.

In einigen Fällen ist jedoch auch eine öffentliche Hauptverhandlung von der Justiz beabsichtigt, dann reichen die Ziele der Verteidigung von Freispruch bis zur Vermeidung einer vollstreckbaren Haftstrafe.

Alkohol und fahrlässige Tötung oder Unfallflucht

Die Strafe für eine fahrlässige Tötung im Zusammenhang mit einer Feststellung von Alkohol ist meist deutlich höher als ohne den Alkoholverstoß. Der persönliche Vorwurf der Fahrlässigkeit wiegt deutlich schwerer. Je nach Alkoholisierung und der Folge greifen die Gerichte zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

Dieses gilt auch bei der anschließenden Verkehrsunfallflucht nach einem tödlichen Verkehrsunfall. Dieses kann auch schnell zur Verteidigung im Hinblick auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt durch Unterlassen führen. An dieser Stelle ist kompetente Hilfe dringend geboten.

Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren sind neben einer sog. positiven Sozialprognose auch besondere Umstände erforderlich. Die positive Sozialprognose liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass keine weiteren Straftaten von Ihnen zu erwarten sind.

Besondere Umstände können zum Beispiel in einer geständigen Einlassung zu sehen sein oder zudem in Schadensersatzzahlungen.

Gerade in den Fällen des vorhergehenden Alkoholkonsums oder der aggressiven Fahrweise wird häufig der Ruf nach harten Sanktionen deutlich lauter. § 56 Abs. 3 StGB ermöglicht es der Rechtssprechung Freiheitsstrafen über sechs Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung es gebietet.

Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit, Fahrzeugrennen, aber eben auch Alkoholkonsum mit einem tödlichen Ausgang können Richter und Richterinnen zu solchen Strafen bewegen. Sie sehen, wir kämpfen nachhaltig um Ihre Freiheit.

Sehen Sie sich auch hierzu die Rechtsprechungsübersicht an.

Was muss bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und dem Führerschein bedacht werden?

In vielen Fällen erfolgt bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren. Das Gericht wird häufig eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, auch wenn die fahrlässige Tötung kein sog. Regelfall des § 69 StGB ist. Richter und Richterinnen bejahen häufig vor dem Hintergrund der schweren Folge eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und ordnen diese an. Anzuordnen ist diese vorläufige Entziehung, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten in einem Urteil entzogen wird.

Nach unserer Sicht ist die vorläufige Entziehung in vielen Fällen mit eine der ersten Reaktionen auf das tragische Unfallgeschehen. Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden, welche jedoch gut überlegt sein will. In einigen Fällen bekommt man von dem Beschwerdegericht gleich die Rechtsansicht zur Strafe mitgeteilt. Wir erarbeiten gerne mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie.
Im Falle der Verurteilung droht ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten oder eben eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was ebenfalls nicht vergessen werden sollte, ist der Umstand, dass die Verurteilung aufgrund einer fahrlässigen Tötung auch nach dem Verfahren unangenehm werden kann: Wenn Sie nach dem Ablauf der ggfs. gegen Sie verhängten Sperrfrist die Erteilung des Führerscheins bei der zuständigen Behörde beantragen und Ihnen dann die Erbringung einer MPU, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, abverlangt wird.
Dieses wird bei Alkoholfahren mit hohen Werten ohnehin unumgänglich sein, aber auch die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr kann die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrer Fahreignung zweifeln lassen.

Was passiert mit meinem Fahrzeug?

In der Regel werden die oder das Fahrzeug noch einem schweren Unfall mit einem Toten zunächst sichergestellt und meist im Nachgang durch einen Sachverständigen begutachtet.
Die Einziehung des Fahrzeugs im Falle Ihrer Verurteilung ist nicht ausgeschlossen, aber erfolgt nur in sehr engen Grenzen, da es sich nicht um ein Vorsatzdelikt handelt. Völlig ausgeschlossen ist die spätere Einziehung des Fahrzeugs jedoch nicht.

Lassen Sie sich von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten. Wir sorgen für eine engagierte Verteidigung an Ihrer Seite, schon im Ermittlungsverfahren, um frühzeitig die Weichen für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens für Sie zu erreichen. Wir kennen die unterschiedlichen Bedürfnisse in diesen schweren Verfahren und stimmen die Verteidigung mit Ihnen eng ab. 

Durch den Vorteil einer reinen Strafverteidigerkanzlei können wir Ihnen bis zu fünf Verteidiger aus einem Büro stellen, wenn sich der Vorwurf gegen mehrere Personen richtet, um eine gemeinsame Verteidigungslinie erfolgreich zu gestalten. Wir haben eine bundesweite Erfahrung mit der Verteidigung in spektakulären Verfahren und sind ebenso im Umgang mit Pressevertretern geschult.

RA Scharrmann
Rechtsanwalt Scharrmann

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