Der Hundebiss und seine strafrechtlichen Aspekte

Verteidigung nach einem Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung und Strafverfahren

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Ein Hundebiss kann für den Hundehalter ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) auslösen. Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass es zu einer Verletzung gekommen ist. Strafrechtlich kommt es darauf an, ob dem Hundehalter im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann und ob gerade diese für die Verletzung ursächlich war.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte in solchen Verfahren bundesweit. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich häufig erst beurteilen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf besteht und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

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Wann ist ein Hundebiss eine fahrlässige Körperverletzung?

Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB setzt voraus, dass ein Mensch verletzt wird und dem Hundehalter eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vorgeworfen werden kann. Bei einem Hundebiss kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Halter die konkrete Gefahr erkennen und durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Nicht jeder Biss führt automatisch zu einer Strafbarkeit.

Typische Szenarien, in denen es zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen kann, sind:

  • der Hund war nicht angeleint und biss einen Menschen,
  • der Hund konnte ein Grundstück verlassen, weil eine Sicherung nicht ausreichend war,
  • der Halter erkannte eine konkrete Gefahr, griff aber nicht rechtzeitig ein.

Rechtliche Konsequenzen für den Hundehalter

Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, hängt die strafrechtliche Bewertung stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Möglich sind insbesondere eine Einstellung des Verfahrens, ein Strafbefehl oder – in schwereren Fällen – eine Anklage. Daneben können zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörde eine Rolle spielen.

Verteidigung bei fahrlässiger Körperverletzung durch einen Hundebiss

Die Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren nach einem Hundebiss beginnt mit einer genauen Prüfung des konkreten Geschehens. Allein der Eintritt einer Verletzung bedeutet noch nicht, dass sich der Hundehalter strafbar gemacht hat.

1. Lag überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor?
Entscheidend ist, ob der Hundehalter in der konkreten Situation die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei können unter anderem die Führung und Sicherung des Hundes, frühere Auffälligkeiten, die örtlichen Verhältnisse und der genaue Ablauf vor dem Biss eine Rolle spielen.

2. War die Verletzung vorhersehbar und vermeidbar?
Für eine fahrlässige Körperverletzung reicht es nicht aus, dass sich im Nachhinein eine Gefahr verwirklicht hat. Es muss geprüft werden, ob der konkrete Verletzungserfolg für den Hundehalter vorhersehbar und durch ein anderes Verhalten vermeidbar gewesen wäre.

3. Welche Bedeutung hat das Verhalten des Verletzten?
Auch das Verhalten der verletzten Person kann für die strafrechtliche Bewertung relevant sein. Hat sie sich beispielsweise dem Hund unerwartet genähert, ihn angefasst oder auf eine andere Weise auf die Situation eingewirkt, kann dies bei der Rekonstruktion des Geschehens eine erhebliche Rolle spielen.

4. Was ergeben Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel?
Aussagen von Zeugen, Fotos, Videos, tierärztliche Unterlagen und gegebenenfalls sachverständige Bewertungen können entscheidend sein. Gerade bei widersprüchlichen Schilderungen ist eine sorgfältige Rekonstruktion des Vorfalls erforderlich.

Ziel der Verteidigung ist regelmäßig zunächst zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf überhaupt hinreichend belegen lässt und ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden kann.

Warum spezialisierte Strafverteidigung bei Hundebiss-Verfahren sinnvoll ist

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über die notwendige Expertise, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten. Insbesondere bei Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Hundebiss ist es entscheidend, dass die Verteidigung mit allen rechtlichen Feinheiten vertraut ist und mögliche Fehler im Verfahren erkennt. Dies kann maßgeblich dazu beitragen, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen.

Welche Besonderheiten gelten bei sogenannten Listenhunden?

Bei einem Hund, der nach dem jeweiligen Landesrecht als gefährlicher Hund oder sogenannter Listenhund eingestuft wird, können zusätzliche ordnungsrechtliche Anforderungen bestehen. Je nach Bundesland kommen beispielsweise besondere Anforderungen an Haltung, Leinenführung, Maulkorb, Sachkundenachweis oder Zuverlässigkeit des Halters in Betracht.

Für die strafrechtliche Bewertung eines Hundebisses ist die Einstufung des Hundes jedoch nicht automatisch entscheidend. Auch hier muss konkret geprüft werden, ob dem Halter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann und ob diese für die Verletzung ursächlich war.

Gerade bei als gefährlich eingestuften Hunden können Verstöße gegen bestehende Auflagen allerdings für die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls Bedeutung gewinnen. Deshalb sollten neben der Ermittlungsakte auch die jeweils geltenden behördlichen Auflagen und landesrechtlichen Vorschriften geprüft werden.

Auch die Rechtsprechung stellt bei als gefährlich eingestuften Hunden besondere Anforderungen an die Sorgfalt des Halters. Das OLG Karlsruhe hat sich 2014 mit der Frage befasst, welche Sicherungspflichten einen Halter treffen, wenn von einem als Kampfhund eingeordneten Hund besondere Gefahren ausgehen. Maßgeblich bleibt jedoch stets der konkrete Einzelfall.  Entscheidung finden Sie in hier.

Neben dem Strafverfahren können auch Maßnahmen der zuständigen Ordnungsbehörde folgen. Je nach Landesrecht und Einzelfall kommen beispielsweise Leinen- oder Maulkorbpflichten, Auflagen zur Haltung oder weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Diese Verfahren sind vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu unterscheiden und sollten gesondert geprüft werden.

Ausführliche Informationen zu Strafverfahren nach Hundebissen, Verteidigungsstrategien und konkreten Fallbeispielen finden Sie auf meiner Spezialseite

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Zivilrechtliche Ansprüche und Fragen der Hundehalterhaftpflicht bestehen unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren und sollten getrennt geprüft werden.

Wie hoch sind die Kosten der Verteidigung?

Die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung nach einem Hundebiss hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab. Entscheidend sind insbesondere der Aktenumfang, die Zahl der Beteiligten, mögliche Sachverständigengutachten und die Frage, ob das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden kann.

Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung werden die gesetzlichen Gebühren häufig ganz oder teilweise übernommen. Ob darüber hinaus eine Zuzahlung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag und vom Umfang der Verteidigung ab. Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen des Mandats übernommen werden.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, erhalten Sie vor Mandatsübernahme eine transparente Information über die voraussichtlichen Kosten. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens kann eine individuelle Vergütungsvereinbarung oder Pauschalvergütung sinnvoll sein.

Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein

Wird Ihnen nach einem Hundebiss fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, sollten Sie sich möglichst früh anwaltlich beraten lassen und gegenüber Polizei oder Geschädigten keine vorschnellen Angaben zur Sache machen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Ziel kann – abhängig vom konkreten Sachverhalt – insbesondere eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens sein.

Sie haben eine Vorladung oder Anhörung wegen eines Hundebisses erhalten?
Nehmen Sie gerne Kontakt auf. Nach einer ersten Prüfung kann ich Ihnen mitteilen, wie das weitere Vorgehen und die Kosten der Verteidigung aussehen.

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