Fahrlässige Körperverletzung Räum- und Streupflicht

Rechtsanwalt Scharrmann im Büro in Essen
Rechtsanwalt Scharrmann

Fahrlässige Körperverletzung Räum- und Streupflicht

Der Winter bringt jedes Jahr aufs Neue dieselbe Mischung aus Vorfreude, Kälte und mehr oder weniger enthusiastischer Schneeromantik. Während manche den ersten Schneefall feiern, erleben andere ihn als jährliches juristisches Minenfeld. Denn kaum etwas führt im Winter so zuverlässig zu Problemen, aber auch einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wie die Verletzung der Räum- und Streupflicht. Was für viele nur eine lästige Pflicht ist – einmal kurz fegen, ein bisschen Salz oder Granulat streuen – kann strafrechtlich hochbrisant werden. Stürzt jemand vor dem eigenen Haus, reicht oft schon eine kleine Eisfläche, um plötzlich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zu stehen.

Was Mandanten in meinen Gesprächen immer wieder sagen: „Ich wusste gar nicht, dass das strafbar sein kann.“ Doch genau das passiert jedes Jahr – und zwar bundesweit. Seit fast 20 Jahren verteidige ich als Fachanwalt für Strafrecht zahlreiche Fahrlässigkeitsdelikte, und die Glätteunfälle vor Haustüren gehören zu den Klassikern. Dabei gibt es kaum eine Konstellation, in der die Diskrepanz zwischen subjektivem Empfinden („Ich habe doch gestreut!“) und juristischer Bewertung größer ist.

Die Räum- und Streupflicht ist durch kommunale Satzungen, Gerichtsentscheidungen und jahrzehntelange Rechtsprechung genau geregelt. In der Theorie hört sich das logisch an: Wer Eigentümer oder Verantwortlicher eines Grundstücks ist, hat dafür zu sorgen, dass der Gehweg davor bei Schnee und Glätte sicher begehbar bleibt. In der Praxis führt jedoch jeder Wintertag zu Situationen, die so nicht im Gesetz oder der kommunalen Satzung stehen. Muss man auch um 5 Uhr morgens streuen? Reicht einmal täglich? Was ist bei starkem Dauerschneefall? Was, wenn man beruflich unterwegs ist? Und darf man auch Splitt verwenden, wenn in der Stadt Salz verboten ist? Die Antworten wirken oftmals lebensfremd – im Ermittlungsverfahren aber entfalten sie volle Wirkung.

Der typische Fall beginnt fast immer gleich: Jemand stürzt. Häufig sind es ältere Menschen, Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Paketboten, die im Winter ohnehin unter erschwerten Bedingungen arbeiten. Der Sturz ist selten harmlos. Es geht um Prellungen, Brüche, Bänderverletzungen oder sogar Kopfverletzungen. Der Rettungswagen kommt, ein Arzt dokumentiert die Verletzung, und kurze Zeit später stellt die verletzte Person Strafanzeige. Was viele Betroffene nicht wissen: Für einen Schadensersatzanspruch ist es nicht erforderlich einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Und schon beginnt das Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft.

Die Polizei nimmt die Spuren oft erst Stunden später auf, wenn bereits andere Personen über die Strecke gelaufen sind oder das Wetter sich geändert hat. Dann werden Fotos gemacht, Nachbarn befragt, und das subjektive „ich habe um sieben Uhr gestreut“ steht plötzlich im Widerspruch zu einem Polizeibericht, der um zehn Uhr eine „durchgehende Eisplatte“ feststellt. Dass Witterungsverhältnisse sich ändern können, wird dann gerne übersehen. Für Viele ist es ein Schock, wenn sie durch ein Schreiben der Polizei erfahren, dass gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Verletzung der Räum- und Streupflicht ermittelt wird.

In solchen Momenten ist mein wichtigster Rat: schweigen. Kein Rechtfertigungsversuch gegenüber der Polizei, kein „ich habe doch wirklich gestreut“, kein Versuch, die eigene Sicht der Dinge unmittelbar „klarzustellen“. Viele dieser spontanen Äußerungen wirken später eher belastend. Die Erfahrung aus unzähligen Fahrlässigkeitsverfahren zeigt: Die erste Aussage ist selten hilfreich, aber häufig schädlich. Das gilt besonders, wenn es um komplexe Witterungsverläufe oder unterschiedliche Zeugenaussagen geht.

Die gute Nachricht ist: Gerade in Glättefällen gibt es oft erheblichen Verteidigungsspielraum. Ob tatsächlich eine strafrechtliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, ist keineswegs so eindeutig, wie es manche Ermittlungsberichte suggerieren. Die Rechtsprechung verlangt keine absolute Gefahrlosigkeit, sondern „angemessene, zumutbare Maßnahmen“. Das bedeutet: Man muss nicht alle zehn Minuten streuen, man muss nicht rund um die Uhr den Gehweg bewachen, und man muss auch nicht jeden Schnee mit chirurgischer Präzision beseitigen. In vielen Fällen lässt sich durch eine sorgfältige Akteneinsicht feststellen, dass die Beweise lückenhaft sind, die Zeitabläufe unklar oder alternative Unfallursachen denkbar.

Hinzu kommt, dass ein großer Teil dieser Verfahren – wenn sie sachkundig verteidigt werden – eingestellt wird.

Die Folgen einer Verurteilung werden ebenfalls häufig unterschätzt. Neben einer Geldstrafe drohen zivilrechtliche Ansprüche, Regressforderungen der Krankenkasse oder Unfallversicherung und mitunter sogar Streitigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister kann Auswirkungen auf berufliche Tätigkeiten haben, vor allem in sicherheitsrelevanten Bereichen. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, der die Besonderheiten von Fahrlässigkeitsverfahren kennt und genau weiß, wo die Schwachstellen in Ermittlungsakten liegen.

Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn bereits früh aktiv gearbeitet wird – etwa durch eigene Stellungnahmen, das Aufzeigen alternativer Unfallabläufe, das Hinterfragen der polizeilichen Dokumentation oder die Aufnahme eigener entlastender Zeugen. Oft lässt sich dadurch vermeiden, dass es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt. Und selbst wenn es dazu kommt, bieten detaillierte Verteidigererklärungen oder technische Analysen der Witterungsbedingungen große Chancen, den Vorwurf zu entkräften.

Am Ende bleibt festzuhalten: Niemand möchte, dass ein Passant vor dem eigenen Haus stürzt. Aber selbst wenn es passiert, bedeutet das noch lange nicht, dass man strafrechtlich verantwortlich ist. Die winterliche Räum- und Streupflicht ist ein komplexes Thema, das viel häufiger zu Ermittlungsverfahren führt, als vielen bewusst ist. Wenn Ihnen eine fahrlässige Körperverletzung wegen Verletzung der Streupflicht vorgeworfen wird, sollten Sie wissen: Sie haben grundsätzlich gute Verteidigungsmöglichkeiten. Und Sie müssen das nicht allein durchstehen. Als erfahrener Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und Verteidiger in zahlreichen Fahrlässigkeitsfällen stehe ich Ihnen bundesweit zur Seite – engagiert, sachlich und mit der Erfahrung aus zwei Jahrzehnten Strafverteidigung. handeln – wir helfen Ihnen weiter

Wenn Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, geht es um mehr als nur eine Geldstrafe. Beruf, Führungszeugnis und persönliche Freiheit können betroffen sein. Lassen Sie sich professionell beraten – bevor es zu spät ist.

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RA Scharrmann
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