
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung im winterlichen Straßenverkehr
Glatteisunfälle gehören zu den klassischen Konstellationen, in denen aus einem Verkehrsunfall plötzlich ein Strafverfahren wird. Was für den Betroffenen zunächst wie ein „unglücklicher Unfall“ wirkt, kann strafrechtlich schnell als fahrlässige Körperverletzung oder – im schlimmsten Fall – als fahrlässige Tötung bewertet werden. Gerade bei winterlichen Straßenverhältnissen prüfen Staatsanwaltschaften sehr genau, ob der Fahrzeugführer seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat oder ob ihm ein vorwerfbares Fehlverhalten zur Last fällt.
Strafrechtlicher Ausgangspunkt ist stets die Frage, ob der Fahrer objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat und ob sich gerade diese Pflichtverletzung im konkreten Unfallgeschehen realisiert hat. Glatteis, Schneematsch oder überfrierende Nässe führen dabei keineswegs automatisch zu einer Straflosigkeit. Im Gegenteil: Winterliche Straßenverhältnisse begründen regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer erhöhte Anforderungen an die Fahrweise.
Eine der häufigsten Sorgfaltspflichtverletzungen bei Glatteisunfällen ist die nicht angepasste Geschwindigkeit. Maßgeblich ist hierbei nicht die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern § 3 Abs. 1 StVO: Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht. Bei Glatteis bedeutet dies häufig, dass selbst deutlich unterhalb der erlaubten Geschwindigkeit gefahren werden muss. Wer bei erkennbarer Glätte mit 50 km/h innerorts oder 80 km/h außerorts unterwegs ist, kann sich strafbar machen, wenn das Fahrzeug ins Rutschen gerät und es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt. Die Gerichte stellen dabei regelmäßig darauf ab, ob ein besonnener und gewissenhafter Kraftfahrer unter denselben Umständen langsamer gefahren wäre. Ohne anwaltliche Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers fällt dieses häufig schwer.
Eng damit verknüpft ist die Frage der insgesamt angepassten Fahrweise. Dazu gehören nicht nur Geschwindigkeit und Bremsverhalten, sondern auch ausreichender Sicherheitsabstand, vorausschauendes Fahren sowie die Bereitschaft, kritische Situationen frühzeitig zu erkennen. Wer bei Glatteis dicht auffährt, abrupt bremst oder riskante Überholmanöver durchführt, setzt sich einem erheblichen strafrechtlichen Risiko aus. Kommt es infolge eines solchen Verhaltens zu Verletzungen oder gar zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers, liegt der Vorwurf der Fahrlässigkeit oft nahe. In der Gesamtbetrachtung einer solchen Situation haben Gerichte im gesamten Bundesgebiet sehr oft wenig Verständnis. Es kann in diesen Konstellation zu empfindlichen Freiheitsstrafen kommen, wenn eine andere Person zu Tode kommt. Dieses kann auch den Beifahrer oder die Beifahrerin im eigenen Fahrzeug treffen.
Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist auch die Bereifung des Fahrzeugs. Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen stellen regelmäßig eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Zwar gibt es in Deutschland keine starre Winterreifenpflicht nach Kalendermonaten, wohl aber eine situative Pflicht gemäß § 2 Abs. 3a StVO.
§ 2 Abs. 3a Satz 1: „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ Hierbei handelt es sich um geeignete Winterreifen mit dem Alpin-Symbol.
Wer also bei Glatteis, Schnee oder Eisregen mit Sommerreifen fährt, handelt objektiv pflichtwidrig. Kommt es dadurch zu einem Kontrollverlust des Fahrzeugs und zu einem Unfall mit Personenschaden, ist der strafrechtliche Vorwurf regelmäßig kaum zu entkräften. In der Praxis wird in solchen Fällen häufig ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt, das klären soll, ob der Unfall bei wintertauglicher Bereifung vermeidbar gewesen wäre.
Auch die Kombination mehrerer Pflichtverletzungen spielt in der strafrechtlichen Bewertung eine große Rolle. Nicht selten kommen bei Glatteisunfällen eine zu hohe Geschwindigkeit, fehlender Sicherheitsabstand und ungeeignete Bereifung zusammen. Je mehr Sorgfaltspflichten verletzt wurden, desto eher bejahen Ermittlungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Umgekehrt kann eine einzelne Pflichtwidrigkeit, etwa eine kurze Unaufmerksamkeit bei ansonsten angepasster Fahrweise, im Einzelfall strafrechtlich anders zu bewerten sein. Die Kombination mehrerer Pflichtverletzung führt zu einer Anhebung der möglichen Strafe, daher gilt es sich das Unfallgeschehen genau anzusehen.
Für die Strafbarkeit reicht jedoch nicht jede objektive Pflichtverletzung aus. Erforderlich ist stets, dass dem Fahrer der Pflichtverstoß auch subjektiv vorwerfbar ist. Das bedeutet: Die gefährlichen Straßenverhältnisse müssen für ihn erkennbar gewesen sein oder hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt werden können. Plötzlich auftretendes, für den Fahrer nicht vorhersehbares Blitzeis kann deshalb strafrechtlich anders zu bewerten sein als eine längere Fahrt auf sichtbar glatter Fahrbahn. Genau an diesem Punkt setzt die Verteidigung häufig an.
Besonders gravierend sind die Folgen, wenn ein Glatteisunfall tödlich endet. Bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, häufig verbunden mit fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen wie Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperrfrist für die Neuerteilung. Auch bei „nur“ fahrlässiger Körperverletzung sind Strafbefehl, Geldstrafe und Punkte in Flensburg keine Seltenheit. Für die Betroffenen ist das Verfahren oft psychisch hoch belastend, da sie den Unfall selbst als tragisches Unglück erleben, strafrechtlich jedoch Verantwortung tragen sollen. In diesen Fällen gilt es nicht nur einen trockenen Anwalt an seiner Seite zu haben sondern einen emphatischen Strafverteidiger mit Durchsetzungskraft.
Gerade bei Glatteisunfällen zeigt sich, wie schnell die Grenze zwischen einem bloßen Verkehrsunfall und einem Strafverfahren überschritten wird. Die Beurteilung hängt maßgeblich von technischen Gutachten, Zeugenaussagen und der genauen Rekonstruktion des Unfallgeschehens ab. Pauschale Schuldzuweisungen greifen dabei ebenso zu kurz wie der reflexhafte Hinweis auf „höhere Gewalt“. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.
Wer nach einem Glatteisunfall mit schweren Folgen mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung konfrontiert wird, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade in diesen Verfahren lassen sich durch eine sorgfältige Aktenanalyse, die kritische Überprüfung von Gutachten und eine präzise rechtliche Einordnung oft entscheidende Weichen stellen – nicht selten bereits im Ermittlungsverfahren.
Wenn Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, geht es um mehr als nur eine Geldstrafe. Beruf, Führungszeugnis und persönliche Freiheit können betroffen sein. Lassen Sie sich professionell beraten – bevor es zu spät ist.
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