Was kommt auf Sie zu und wie wirken sich Angaben auf das Strafverfahren aus?

Wenn Ihr Hund einen Menschen verletzt, steht nicht nur ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Raum – auch polizeirechtlich, also aus Sicht des Ordnungsamts oder der zuständigen Kommune, kann einiges auf Sie zukommen. Vielen Haltern ist dabei nicht bewusst, wie schnell Behörden reagieren – und welche Maßnahmen tatsächlich zulässig sind.
Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte:
1. Meldung an das Ordnungsamt
Nach einem gemeldeten Hundebiss erhält in der Regel auch das Ordnungsamt automatisch und sehr schnell eine Mitteilung, etwa von der Polizei, dem behandelnden Arzt oder dem Tierarzt. Das Amt prüft dann, ob Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Diese Meldung erfolgt in der Regel enorm schnell. Ich habe eine Vielzahl von Fällen bei denen die Ordnungsbehörden sehr schnell den Mandanten kontaktiert haben, um Maßnahmen zu überprüfen und um Stellungnahme vom Mandanten baten.
2. Einstufung als „gefährlicher Hund“
Ein zentraler Begriff im Hunderecht ist die Einstufung als gefährlicher Hund. Die Kriterien dafür sind in den Landeshundegesetzen der Bundesländer geregelt – meist genügt schon ein einmaliger Biss, um als gefährlich zu gelten.
Wann gilt ein Hund als gefährlich?
Ein Hund kann von einer zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft werden, wenn er durch aggressives Verhalten auffällt oder bestimmten Hunderassen angehört, die in den Hundeverordnungen der Bundesländer als risikobehaftet gelten. Grundlage dafür sind das jeweilige Landeshundegesetz (LHundG) sowie entsprechende Regelungen der Länder.
Die behördliche Einschätzung kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder wegen eines konkreten Vorfalls (z. B. Biss, Jagen oder Bedrohung), oder durch die bloße Zugehörigkeit zu einer sogenannten Listenrasse. Gerade bei sog. Listenhunden verstehen Behörden, gerade auch nach einem Beißvorfall, keinen Spaß.
Verhalten als Auslöser
Es braucht nicht zwingend einen Beißvorfall, damit ein Hund als gefährlich eingestuft wird. Auch Verhaltensweisen, die als bedrohlich oder aggressiv wahrgenommen werden – etwa das Anspringen einer Person in einschüchternder Weise – können bereits ausreichen. Folgende Situationen kommen regelmäßig als Auslöser in Betracht:
– Angriff auf Menschen oder Tiere
– Bissverletzungen an anderen Hunden oder Haustieren
– Jagdverhalten, insbesondere im Rudel
– Drohgebärden wie Knurren, Zähneblecken oder Fixieren in bedrohlichem Kontext
– Wiederholte Auffälligkeiten mit aggressivem Charakter
Auch wenn der Hund selbst keine Verletzungen verursacht hat, kann ein solcher Vorfall dazu führen, dass die Behörden eine Prüfung einleiten – etwa durch einen amtstierärztlichen Wesenstest, ein Negativzeugnis.
Rassebedingte Einstufung
In vielen Bundesländern gelten bestimmte Hunderassen – häufig als „Kampfhunde“ oder „Listenhunde“ bezeichnet – unabhängig vom Verhalten als gefährlich. Diese rassespezifische Bewertung basiert auf landesrechtlichen Vorschriften und betrifft auch Kreuzungen dieser Rassen. Selbst wenn der betroffene Hund bisher nie negativ aufgefallen ist, kann allein seine genetische Herkunft zu Auflagen führen.
Die sogenannten Listenhunde (oft auch falsch als Kampfhunde bezeichnet) sind Hunderassen, die in den Hundeverordnungen der Bundesländer als potenziell gefährlich eingestuft werden. Welche Rassen betroffen sind, ist eindeutig Ländersache, das heißt: die Liste unterscheidet sich je nach Bundesland. Für Ihr Bundesland gelten möglicherweise abweichende Bestimmungen.
Es gibt jedoch eine häufige Grundunterscheidung in zwei Kategorien, die in vielen Bundesländern Anwendung findet:
Kategorie 1: Als gefährlich eingestufte Rassen
Diese Hunde gelten unabhängig vom Einzelfall automatisch als gefährlich – es bedarf keiner Verhaltensprüfung. Diese Hunde sind „immer“ als gefährliche Hunde eingestuft und deren Haltung teilweise völlig untersagt:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier (teilweise in der Kategorie 2 eingeordnet)
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
- Die Stadt Nürnberg z.B. führt hier auch den Tosa Ins auf. Es ist daher ratsam in die örtlichen Bestimmungen zu schauen, da die Einstufung sich teilweise unterscheidet.
Kategorie 2: Rassen mit vermuteter Gefährlichkeit
Diese Rassen können als gefährlich gelten, wenn sie durch aggressives Verhalten auffallen.
Der Halter kann die Gefährlichkeit durch einen Wesenstest, ein sog. Negativzeugnis, widerlegen. Hierbei erfolgt die Überprüfung des Hundes durch einen Sachverständigen für Hundewesen.
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Mastín Español
- Rottweiler
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Tosa Inu
- Bordeauxdogge
- Alano
- Cane Corso
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquín (Ca de Bou)
- und andere Hunderassen und Kreuzungen
Wichtig:
- In manchen Bundesländern wie NRW, Bayern oder Baden-Württemberg gelten striktere Vorschriften.
- In einigen Bundesländern ist die Haltung von Kategorie-1-Hunden ohne Ausnahmeerlaubnis nicht möglich bzw. generell untersagt.
- In anderen Ländern, wie Thüringen und Schleswig-Holstein, gibt es keine ausdrücklichen Rasselisten mehr – hier zählt nur das Verhalten des Hundes.
Für die Verteidigung nach einem Hundebiss spielt es eine erhebliche Rolle, ob man z.B. einen Hund der Kategorie 1 trotz eines Verbots hält oder ob der Hund keiner Kategorie zuzuordnen ist. Der Sorgfaltsmaßstab ist anders zu bewerten und ggfs. damit auch das Strafmaß anders.
Der Ablauf nach einem Vorfall
Wenn ein Hund durch sein Verhalten auffällt, erhalten die Halter meist Post vom Ordnungsamt. Dabei kann eine Anzeige durch Dritte oder eine eigene Beobachtung der Behörde zugrunde liegen. Im nächsten Schritt wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen der Halter zur Stellungnahme eingeladen wird – eine Pflicht zur Äußerung besteht dabei nicht.
Gibt der Halter eine Erklärung ab, sollte er möglichst präzise Angaben machen, etwa zur Situation, zu etwaigen Verletzungen oder vorhandenen Zeugen. Es ist ratsam, bei Unklarheiten über die rechtlichen Folgen einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen, da eine Einstufung weitreichende Konsequenzen für Tier und Halter haben kann. Dieses gilt dann auch für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Ihre Angaben aus der Anhörung im Verwaltungsverfahren können auch gegen Sie im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung genutzt werden. Dieses ist vielen Beschuldigten nicht bewusst.
Hundekonflikte untereinander
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen Hunden, hängt die Einschätzung stark vom Einzelfall ab. Geringfügige Verletzungen im Rahmen eines rassetypischen Rangordnungsverhaltens werden meist nicht als gefährlich eingestuft. Kritisch wird es hingegen, wenn ein Hund einen anderen schwer verletzt oder gar tötet – vor allem, wenn der Angriff überraschend oder einseitig erfolgte. Gerade eine mehrmalige Rauferei führt bei den Ordnungsbehörden zu einer gesteigerten Aufmerksamkeit.
Was droht im Ernstfall?
Wird ein Hund als gefährlich eingestuft, folgen oftmals strenge Auflagen: Leinen- und Maulkorbpflicht, ein verpflichtender Wesenstest, sowie der Nachweis über Sachkunde des Halters. In manchen Fällen ist eine behördliche Erlaubnis zur Haltung erforderlich. Die Entscheidung kann dabei auch dann getroffen werden, wenn der Halter selbst bei einem Vorfall verletzt wurde – etwa beim Versuch, die Hunde zu trennen. Es geht den Ordnungsbehörden darum eine Gefahrenquelle (Hund) zu entschärfen. Dieses kann auch sehr schnell durch verpflichtende Anordnungen erfolgen, welche Sie sofort einzuhalten haben. Im schlimmsten Fall wird Ihnen die Haltung untersagt
Bitte beachten Sie, dass die Bundesländer und Gemeinden teilweise abweichende Regelungen treffen oder getroffen haben. Eine pauschale Einschätzung verbietet sich an dieser Stelle.
Folgen einer solchen Einstufung:
• Maulkorb- und Leinenpflicht (auch außerhalb des konkreten Vorfalls)
• Wesenstest auf eigene Kosten
• Erhöhte Anforderungen an Ihre persönliche Eignung (z. B. Sachkundenachweis)
• Halteverbot in Mehrfamilienhäusern oder bestimmten Wohnlagen
• In manchen Fällen: Zwang zur Abgabe oder sogar Einschläferung (letzteres extrem selten)
3. Anhörung durch die Behörde
Bevor das Ordnungsamt eine Maßnahme erlässt, erhalten Sie meist eine sog. Anhörung, bei der Sie sich äußern können. Die Fristen sind kurz, der Tonfall oft einschüchternd.
Wichtig: Antworten Sie nicht unüberlegt oder entschuldigend. Ihre Einlassung kann später gegen Sie verwendet werden – insbesondere, wenn noch ein strafrechtliches Verfahren läuft. Ich übernehme die Kommunikation mit der Behörde gerne für Sie.
4. Maulkorb- und Leinenpflicht
Diese Maßnahmen können auch vorläufig ausgesprochen werden, noch bevor über eine „Gefährlichkeit“ des Hundes entschieden wurde. Häufig gilt:
• Innerhalb geschlossener Ortschaften: Leinenpflicht
• Darüber hinaus: Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit
Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – Bußgelder bis zu 10.000 € sind theoretisch möglich.
5. Wesenstest und Nachweise
Wird der Hund als gefährlich eingestuft, kann ein sogenannter Wesenstest/Negativzeugnis gefordert werden. Dabei wird geprüft, ob Ihr Hund unter Stress, in ungewohnten Situationen oder gegenüber Fremden kontrollierbar und nicht aggressiv ist.
Außerdem müssen Sie nachweisen:
• Sachkunde (ggf. durch theoretische und praktische Prüfung)
• Zuverlässigkeit (z. B. keine einschlägigen Vorstrafen)
• Geeignete Haltungsbedingungen (Wohnumfeld, Zäune, etc.)
6. Hundesteuer und Versicherung
Mit der Gefährlichkeitsfeststellung kann sich auch der Steuersatz für Ihren Hund drastisch erhöhen – in manchen Städten auf über 1.000 € jährlich.
Außerdem müssen Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung vorweisen. Ohne diese kann die Haltung untersagt werden. Es gibt auch hier in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Aktuell hat lediglich ein Bundesland keine Versicherungspflicht für sog. Listenhunde. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Gemeinde.
7. Letztes Mittel: Wegnahme des Hundes
In sehr seltenen Fällen – bei wiederholten Vorfällen oder besonders schwerem Bissverhalten – kann die Behörde auch die Sicherstellung oder dauerhafte Wegnahme des Hundes anordnen.
Neben dem Strafrecht sollten Sie die polizeirechtliche Seite eines Hundebisses nicht unterschätzen. Die Folgen treffen Sie schnell – und zum Teil dauerhaft. Ich unterstütze Sie bundesweit in solchen Ermittlungsverfahren und kenne die typischen Fehler, die Sie vermeiden sollten. Gerne berate ich Sie auch im Zusammenhang mit den ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Schwerpunkt meiner Arbeit im Bereich der Verteidigung liegt. Reine Verwaltungsverfahren kann ich durch die Spezialisierung der Kanzlei nicht annehmen.
Jetzt Kontakt aufnehmen – ich kümmere mich um den Rest.
Wie kann ich helfen?
Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit fast 20 Jahren Erfahrung verteidige ich bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Hundebiss konfrontiert sehen. Dabei geht es nicht nur um die juristische Verteidigung, sondern auch um die Frage, ob tatsächlich eine strafbare Handlung oder ein Unterlassen vorlag oder ob sich die Vorwürfe durch eine taktisch geschickte Verteidigung entkräften lassen.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig, damit wir gemeinsam die bestmögliche Verteidigung für Sie erarbeiten.

Wir garantieren Ihnen einen schnellen und zuverlässigen Kontakt, wie auch eine zielgerichtete und umfassende Verteidigung. Melden Sie sich direkt per Email oder unter 0201/310 460 0 bei mir.